Allgemeine Geschäftsbedingungen der Metaalunie
1. Januar 2025
Allgemeine Lieferbedingungen, herausgegeben von der Koninklijke Metaalunie, hinterlegt bei der Geschäftsstelle des Gerichts Rotterdam.
Artikel 1: Anwendbarkeit
1.1. Ein Mitglied der Metaalunie, das diese Geschäftsbedingungen anwen-det, wird als „Auftragnehmer“ bezeichnet. Die andere Vertragspartei wird als „Auftraggeber“ bezeichnet.
1.2. Diese Geschäftsbedingungen sind anwendbar auf alle Angebote, die ein Mitglied der Metaalunie abgibt, auf alle Verträge, die es schließt, und auf alle darauf basierenden Verträge, sofern das Mitglied der Me-taalunie Auftragnehmer ist.
1.3. Bei Widersprüchen zwischen einer Bestimmung des Vertrags und die-ser Geschäftsbedingungen ist die Vertragsbestimmung maßgebend.
1.4. Die Anwendung dieser Geschäftsbedingungen ist ausschließlich Mit-gliedern der Metaalunie gestattet.
Artikel 2: Angebote
2.1. Alle vom Auftragnehmer vorgelegten Angebote sind unverbindlich und widerruflich; dies gilt auch für Angebote, die eine Frist für die An-nahme enthalten. Der Auftragnehmer ist berechtigt, sein Angebot in-nerhalb von zwei Werktagen, nachdem die Annahme des Angebots bei ihm eingegangen ist, zu widerrufen.
2.2. Die im Angebot des Auftragnehmers genannten Preise verstehen sich in Euro und exklusive Mehrwertsteuer und anderer staatlicher Abga-ben oder Steuern. Auch Reise-, Unterkunfts-, Verpackungs-, Lager- und Transportkosten, Kosten des Beladens, Stauens und Entladens sowie Kosten der Mitwirkung an der Erfüllung von Zollformalitäten sind in den Preisen nicht enthalten.
2.3. Sofern nicht anders angegeben, sind im Angebot nicht enthalten:
- a. Erd-, Ramm-, Abriss-, Abbruch-, Gründungs-, Maurer-, Tischler-, Putz-, Maler-, Tapezier-, Reparatur- und jegliche andere Bauarbei-ten;
- b. die Realisierung von Gas-, Wasser-, Strom- oder Internetanschlüs-sen oder anderer infrastruktureller Einrichtungen;
- c. Maßnahmen zur Vermeidung oder Begrenzung von Schäden an Sa-chen oder des Diebstahls oder Verlusts von Sachen, die sich am Ar-beitsplatz oder in dessen Umgebung befinden;
- d. der Abtransport von Materialien, Erdreich, Baustoffen oder Abfäl-len;
- e. der vertikale und horizontale Transport.
Artikel 3: Geheimhaltung
3.1. Alle vom Auftragnehmer oder in dessen Namen dem Auftraggeber er-teilten Informationen (wie Angebote, Entwürfe, Abbildungen, Zeich-nungen und Know-how), gleich welcher Art und in welcher Form, sind vertraulich. Der Auftraggeber verwendet diese Informationen für kei-nen anderen Zweck als zur Durchführung des Vertrags. Es ist ihm nicht gestattet, die Informationen zu veröffentlichen oder zu vervielfältigen.
3.2. Für jeden Verstoß gegen eine Verpflichtung im Sinne von Absatz 1 schuldet der Auftraggeber eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 25.000,– €. Der Auftragnehmer kann diese Vertragsstrafe zusätz-lich zum gesetzlichen Schadensersatz fordern.
3.3. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Informationen im Sinne von Ab-satz 1 auf erstes Anfordern innerhalb einer vom Auftragnehmer gesetz-ten Frist nach Wahl des Auftragnehmers zurückgeben oder auf eine vom Auftragnehmer vorzugebende Weise vernichten, ohne in irgend-einer Form eine Kopie davon zu behalten. Bei einem Verstoß gegen diese Bestimmung schuldet der Auftraggeber dem Auftragnehmer eine sofort fällige Vertragsstrafe in Höhe von 1.000,– € pro Tag. Der Auftragnehmer kann diese Vertragsstrafe zusätzlich zum gesetzlichen Schadensersatz fordern.
Artikel 4: Empfehlungen und erteilte Informationen
4.1. Der Auftraggeber kann aus Empfehlungen und Informationen des Auf-tragnehmers, die sich nicht auf den Auftrag beziehen, keinerlei Rechte ableiten.
4.2. Wenn der Auftraggeber dem Auftragnehmer Informationen erteilt, darf der Auftragnehmer bei der Abgabe eines Angebots und der Erfül-lung des Vertrags auf deren Richtigkeit und Vollständigkeit vertrauen.
4.3. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, auf eventuelle Unrichtigkei-ten im Auftrag, Mängel an vom Auftraggeber stammenden Sachen oder deren Untauglichkeit oder Fehler und Mängel im vom Auftragge-ber zur Verfügung gestellten Plänen, Zeichnungen, Berechnungen, Leistungsbeschreibungen oder Durchführungsvorschriften hinzuwei-sen oder diese Sachen selbstständig daraufhin zu untersuchen.
4.4. Der Auftraggeber befreit den Auftragnehmer von jedem Anspruch Dritter in Bezug auf die (Verwendung der) vom Auftraggeber oder in dessen Namen zur Verfügung gestellten Informationen. Dazu gehören unter anderem Empfehlungen, Anweisungen, Zeichnungen, Berech-nungen, Entwürfe, Materialien, Marken, Muster und Modelle. Der Auf-traggeber erstattet alle dem Auftragnehmer entstehenden Schäden. Dazu gehören auch die vollständigen zur Abwehr dieser Ansprüche entstandenen Kosten.
Artikel 5: Lieferzeit
5.1. Alle Lieferzeiten, worunter auch die in diesen Geschäftsbedingungen genannten Liefertage, -wochen, -monate und -fristen sowie Durchfüh-rungszeiträume fallen, verstehen sich als Richtwerte. Bei einer Über-schreitung muss der Auftraggeber den Auftragnehmer stets zunächst in Verzug setzen.
5.2. Eine Lieferzeit ist nur dann wirksam, wenn sich Auftraggeber und Auf-tragnehmer frühzeitig über alle kaufmännischen und technischen De-tails geeinigt haben, der Auftragnehmer im Besitz aller Informationen ist, darunter die endgültigen und genehmigten Zeichnungen und der-gleichen, der Auftragnehmer alle vom Auftraggeber zur Verfügung zu stellenden Sachen erhalten hat, die vereinbarte (Raten-)Zahlung frist-gerecht eingegangen ist und alle sonstigen Bedingungen für die Aus-führung des Auftrags erfüllt sind. Wenn eine Lieferzeit nicht mehr wirksam ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, unter Berücksichtigung seiner Zeitplanung eine neue Lieferzeit festzusetzen.
5.3. Die Lieferzeit ist nicht mehr wirksam, wenn andere Umstände eintre-ten als diejenigen, die dem Auftragnehmer zum Zeitpunkt der Bestim-mung der Lieferzeit bekannt waren und diese Umstände auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers gehen, darunter Änderungen des Auf-trags, Mehr- und Minderarbeit und zeitlicher Aufschub. Wenn eine Lie-ferzeit nicht mehr wirksam ist, ist der Auftragnehmer berechtigt, unter Berücksichtigung seiner Zeitplanung eine neue Lieferzeit festzusetzen.
5.4. Der Auftraggeber ersetzt dem Auftragnehmer alle Kosten und Schä-den, die dem Auftragnehmer infolge einer Änderung der Lieferzeit im Sinne der Absätze 2 und 3 entstehen oder entstanden sind, ohne dass eine Inverzugsetzung erforderlich ist.
5.5. Eine Überschreitung der Lieferzeit bewirkt weder einen Schadenser-satzanspruch des Auftraggebers noch berechtigt sie ihn zur vollständi-gen oder teilweisen Auflösung des Vertrags. Der Auftraggeber befreit den Auftragnehmer von Ansprüchen Dritter infolge einer Überschrei-tung der Lieferzeit.
Artikel 6: Lieferung und Gefahrübergang
6.1. Die Lieferung erfolgt in dem Zeitpunkt, in dem der Auftragnehmer an seinem Standort dem Auftraggeber die Sache zur Verfügung gestellt hat und den Auftraggeber davon in Kenntnis gesetzt hat. Ab diesem Zeitpunkt trägt der Auftraggeber die Gefahr für die Sache.
6.2. Wenn der Auftragnehmer nach Abschluss des Vertrags auf Wunsch des Auftraggebers ganz oder teilweise den Transport übernimmt oder den Auftraggeber dabei unterstützt (etwa durch Lagerung, Beladen, Stauen oder Entladen), erfolgt dies auf Rechnung und Gefahr des Auf-traggebers. Der Auftraggeber kann sich gegen diese Gefahren versi-chern.
6.3. Wenn nach der Lieferung ein Transport durch den Auftraggeber oder in dessen Namen erfolgt und der Auftragnehmer (Transport-)Doku-mente benötigt, die sich im Besitz des Auftraggebers befinden, stellt der Auftraggeber diese Dokumente auf erstes Anfordern und unent-geltlich dem Auftragnehmer zur Verfügung.
6.4. Wenn es sich um den Austausch einer Sache handelt und der Auftrag-geber die auszutauschende Sache bis zur Lieferung der neuen Sache verwahrt, verbleibt die Gefahr für die auszutauschende Sache bis zu de-ren Übergabe an den Auftragnehmer beim Auftraggeber. Wenn der Auftraggeber die auszutauschende Sache nicht in dem Zustand über-geben kann, in dem sie sich zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses be-fand, kann der Auftragnehmer den Vertrag ganz oder teilweise auflösen.
Artikel 7: Preisänderungen
Der Auftragnehmer darf eine nach Abschluss des Vertrags eingetretene Verteu-erung der den Selbstkostenpreis bestimmenden Faktoren an den Auftraggeber weitergeben. Der Auftraggeber ist verpflichtet, den Mehrpreis auf erstes Anfor-dern des Auftragnehmers zu zahlen.
Artikel 8: Höhere Gewal
8.1. Kann der Auftragnehmer infolge eines Umstands, der sich seines Ein-flusses entzieht, seine Verpflichtungen nicht erfüllen, kann ihm dies nicht angelastet werden; in diesem Fall liegt höhere Gewalt vor. Der Auftragnehmer haftet in diesem Fall nicht für die dem Auftraggeber daraus entstehenden Schäden. Der Auftraggeber ist in diesem Fall, vor-behaltlich der Bestimmungen von Absatz 4 dieses Artikels, nicht be-rechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise aufzulösen.
8.2. Höhere Gewalt im Sinne von Absatz 1 dieses Artikels sind auf jeden Fall (Bürger-)Kriege und (Bürger-)Kriegsgefahr, Terrorismus, Aufruhr, der Ausbruch von Infektionskrankheiten einschließlich der darauf basie-renden staatlichen Maßnahmen oder Empfehlungen, Naturkatastro-phen, extreme Wetterbedingungen, Einfuhr- oder Handelsbeschränkungen, Explosion, Brand, Wasserschaden, Sabo-tage, Cyberkriminalität, Störungen in der digitalen Infrastruktur, Stö-rungen der Energieversorgung, (teilweiser) Verlust oder Diebstahl oder (teilweises) Abhandenkommen von Werkzeugen, Materialien oder In-formationen, Maschinendefekte, Straßensperren, Sperrungen von Bahnstrecken, Schifffahrtswegen oder Flughäfen, Streiks und Arbeits-unterbrechungen, Personalmangel und der Umstand, dass vom Auf-tragnehmer beauftragte Dritte, etwa Lieferanten, Nachunternehmer und Spediteure oder andere Akteure, von denen der Auftragnehmer abhängig ist, ihre Verpflichtungen nicht oder nicht fristgerecht erfül-len.
8.3. Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Erfüllung seiner Verpflichtungen gegenüber dem Auftraggeber auszusetzen, wenn er infolge höherer Gewalt vorübergehend nicht in der Lage ist, diese zu erfüllen. Wenn der Zustand der höheren Gewalt endet, holt der Auftragnehmer die Erfül-lung seiner Verpflichtungen nach, sobald seine Planung dies zulässt.
8.4. Wenn höhere Gewalt vorliegt und eine Erfüllung dauerhaft unmöglich ist oder wird oder wenn der Zustand der höheren Gewalt länger als sechs Monate angedauert hat, ist der Auftragnehmer berechtigt, den Vertrag mit sofortiger Wirkung vollständig oder teilweise aufzulösen. Der Auftraggeber ist in diesen Fällen berechtigt, den Vertrag mit sofor-tiger Wirkung aufzulösen, jedoch nur für den Teil der Verpflichtungen, der vom Auftragnehmer noch nicht erfüllt worden ist.
8.5. Die Vertragsparteien haben keinen Anspruch auf Ersatz des infolge der höheren Gewalt, des zeitlichen Aufschubs oder der Auflösung im Sinne dieses Artikels entstandenen oder noch entstehenden Schadens.
Artikel 9: Mehrarbeit
Die Berechnung der Mehrarbeit erfolgt auf der Basis der Preise, die zum Zeit-punkt der Verrichtung der Mehrarbeit beim Auftragnehmer gelten. Der Auf-traggeber ist verpflichtet, den Preis der Mehrarbeit auf erstes Anfordern des Auftragnehmers zu zahlen.
Artikel 10: Ausführung des Werks
10.1. Der Auftraggeber sorgt dafür, dass der Auftragnehmer seine Arbeiten sicherheitsgerecht, ungestört, ohne Unterbrechungen und zum verein-barten Zeitpunkt ausführen kann. Der Auftraggeber stellt auf eigene Rechnung und Gefahr auf jeden Fall sicher, dass:
- a. alle Genehmigungen, Befreiungen und anderen für die Ausführung des Werks notwendigen Unterlagen rechtzeitig vorliegen. Der Auf-traggeber ist verpflichtet, dem Auftragnehmer auf erstes Anfordern eine Kopie der vorgenannten Unterlagen zur Verfügung zu stellen;
- b. er den Auftragnehmer zeitig und schriftlich über alle am Standort geltenden (Sicherheits-)Vorschriften informiert;
- c. dem Auftragnehmer die für die Ausführung seiner Arbeiten benö-tigten Hilfspersonen, Geräte und Einrichtungen (wie Gas, Wasser, Strom, Internet, für alle eventuellen Transporte geeignete Zufahrts-wege, Hebewerkzeuge und Krane, Sanitäranlagen und ein ab-schließbarer trockener Lagerraum) zur Verfügung stehen;
- d. alle Arbeiten, die zur Ausführung des Werks notwendig, aber nicht Bestandteil des Vertrags sind, frühzeitig ausgeführt wurden.
10.2. Der Auftraggeber trägt die Gefahr und haftet für Beschädigungen, Diebstahl und Verlust aller Sachen, die sich am Ort der Arbeiten, in des-sen Nähe oder an einem anderen vereinbarten Ort befinden, darunter die gelieferte oder zu übergebende Sache, Werkzeug, für das Werk be-stimmte Materialien und für die Ausführung des Werks verwendete Maschinen. Dies gilt nicht, wenn der Auftraggeber nachweist, dass die Beschädigung, der Diebstahl oder der Verlust vom Auftragnehmer selbst verursacht wurde.
10.3. Unbeschadet der Bestimmungen von Absatz 2 dieses Artikels ist der Auftraggeber verpflichtet, sich ausreichend gegen die in Gefahren im Sinne dieses Absatzes zu versichern. Im Schadensfall ist der Auftragge-ber verpflichtet, den Schaden zur weiteren Bearbeitung und Abwick-lung umgehend seiner Versicherung zu melden.
Artikel 11: Übergabe des Werks
11.1. Das Werk gilt in folgenden Fällen als übergeben:
- a. wenn der Auftraggeber das Werk abgenommen hat;
- b. wenn das Werk in Gebrauch genommen wurde. Wurde ein Teil des Werks in Gebrauch genommen, gilt dieser Teil als übergeben;
- c. wenn der Auftragnehmer dem Auftraggeber schriftlich mitgeteilt hat, dass das Werk fertiggestellt ist, und der Auftraggeber nicht in-nerhalb von 14 Tagen nach dieser Mitteilung schriftlich mitgeteilt hat, die Abnahme des Werks zu verweigern;
- d. wenn der Auftraggeber die Abnahme des Werks aufgrund kleiner Mängel oder fehlender Teile, die innerhalb von 30 Tagen behoben bzw. nachgeliefert werden können und die der Ingebrauchnahme des Werks nicht im Wege stehen, verweigert.
11.2. Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, dem Auftraggeber Unterla-gen im Sinne von Artikel 7:757a des niederländischen Bürgerlichen Ge-setzbuchs bezüglich des realisierten und zu übergebenden Werks (Übertragungs- oder Übergabeunterlagen) zur Verfügung zu stellen.
11.3. Wenn der Auftraggeber das Werk nicht abnimmt, ist er verpflichtet, den Auftragnehmer davon schriftlich unter Angabe der Gründe in Kenntnis zu setzen. Der Auftraggeber muss dem Auftragnehmer Gele-genheit bieten, die Übergabe des Werks nachzuholen.
Artikel 12: Haftung
12.1. Ist der Auftragnehmer auf irgendeiner Grundlage haftbar, gelten stets die Haftungsbeschränkungen im Sinne der nachfolgenden Absätze dieses Artikels.
12.2. Wenn der Auftragnehmer über irgendeine von ihm oder für ihn abge-schlossene Versicherung verfügt, die im betreffenden Fall Versiche-rungsschutz bietet, beschränkt sich die Verpflichtung des Auftragnehmers zur Leistung von Schadensersatz auf den Betrag, den diese Versicherung im betreffenden Fall vergütet.
12.3. Verfügt der Auftragnehmer nicht über eine Versicherung im Sinne des vorigen Absatzes oder zahlt die Versicherung aus irgendeinem Grund keine Leistung aus, beschränkt sich die Schadensersatzverpflichtung auf höchstens 15 % der Auftragssumme (exkl. Mehrwertsteuer). Wenn der Vertrag aus Teilen oder Teillieferungen besteht, beschränkt sich diese Verpflichtung auf höchstens 15 % der Auftragssumme (exkl. Mehrwertsteuer), die auf den Teil oder die Teillieferung entfällt, aus der die Haftung des Auftragnehmers erwachsen ist. Im Falle eines Dau-erschuldverhältnisses beschränkt sich die Schadensersatzverpflich-tung auf höchstens 15 % der für die letzten zwölf Monate vor dem Schadensereignis geschuldeten Auftragssumme (exkl. Mehrwert-steuer).
12.4. Nicht für einen Schadensersatz in Betracht kommen:
- a. Folgeschäden. Folgeschäden in diesem Sinne sind unter anderem: Stagnationsschäden, Produktionsausfall, Gewinnentgang, entgan-gene Einsparungen und Beihilfen, steuerliche Nachteile, vergeblich getätigte Ausgaben, interne Kosten des Auftraggebers, herabge-setzter Firmenwert und Rufschädigung, Vertragsstrafen, Schäden aufgrund der Haftung des Auftraggebers gegenüber Dritten, Schä-den im Zusammenhang mit der Beschädigung, der Vernichtung oder dem Verlust von Daten oder Dokumenten, Transport-, Reise- und Aufenthaltskosten, Lagerkosten, Kosten für Ersatzmaschinen und Ersatzpersonal sowie Kosten im Zusammenhang mit Rückruf-aktionen;
- b. Obhutsschäden. Obhutsschäden in diesem Sinne sind Schäden, die durch die Ausführung des Werks oder während dessen Ausführung an Sachen entstehen, an denen gearbeitet wird oder die sich in der Nähe des Arbeitsorts befinden;
- c. Schäden an Maschinen, die vom Auftragnehmer zur Verfügung ge-stellt wurden und Schäden, die mit diesen Maschinen verursacht wurden;
- d. Schäden, die vorsätzlich oder bewusst fahrlässig von Hilfspersonal oder nicht leitenden Beschäftigten des Auftragnehmers verursacht wurden;
- e. Schäden an vom Auftraggeber oder in dessen Namen geliefertem Material, unter anderem infolge einer unsachgemäßen Bearbei-tung, Montage, Zusammensetzung oder Installation.
Der Auftraggeber kann sich, soweit möglich, gegen diese Schäden ver-sichern.
12.5. Der Auftraggeber befreit den Auftragnehmer von allen Ansprüchen Dritter infolge eines Mangels an einem Produkt, das der Auftraggeber einem Dritten geliefert hat und das vom Auftragnehmer gelieferte Pro-dukte oder Materialien beinhaltet. Der Auftraggeber ist verpflichtet, alle dem Auftragnehmer in diesem Zusammenhang entstandenen Schäden zu ersetzen, einschließlich der vollständigen zur Abwehr die-ser Ansprüche entstandenen Kosten.
12.6. Jeder Schadensersatzanspruch des Auftraggebers erlischt durch blo-ßes Verstreichen einer Frist von vierundzwanzig Monaten nach Entste-hung des Anspruchs, soweit nicht der Auftraggeber vor Ablauf dieser Frist den Anspruch beim zuständigen Gericht anhängig gemacht hat.
Artikel 13: Garantie und sonstige Ansprüche
13.1. Wenn nicht schriftlich anders vereinbart, garantiert der Auftragneh-mer für einen Zeitraum von sechs Monaten nach der Übergabe bzw. Lieferung die ordnungsgemäße Erbringung der vereinbarten Leistung gemäß den Bestimmungen der nachfolgenden Absätze dieses Artikels.
13.2. Wenn die Vertragsparteien abweichende Garantiebedingungen ver-einbart haben, finden die Bestimmungen dieses Artikels Anwendung, sofern und soweit diese nicht den abweichenden Garantievereinbarun-gen widersprechen.
13.3. Der Auftraggeber wirkt unentgeltlich und uneingeschränkt an allen Untersuchungen mit, die der Auftragnehmer anlässlich einer Be-schwerde des Auftraggebers über die erbrachte Leistung durchführt oder durchführen lässt; andernfalls erlöschen alle Ansprüche des Auf-traggebers im Zusammenhang mit der betreffenden Beschwerde.
13.4. Wenn der Auftragnehmer eine Beschwerde über die erbrachte Leis-tung begründet abgewiesen hat, erstattet der Auftraggeber alle im Zu-sammenhang mit der Untersuchung der Beschwerde entstandenen angemessenen Kosten.
13.5. Wenn die vereinbarte Leistung nicht ordnungsgemäß erbracht wurde, entscheidet der Auftragnehmer, ob er die ordnungsgemäße Erbrin-gung der Leistung nachholt, die gelieferte Sache ganz oder teilweise austauscht oder dem Auftraggeber einen verhältnismäßigen Teil der Auftragssumme gutschreibt.
13.6. Wenn sich der Auftragnehmer dafür entscheidet, die ordnungsge-mäße Erbringung der Leistung nachzuholen oder die gelieferte Sache ganz oder teilweise auszutauschen, bietet der Auftraggeber ihm in al-len Fällen Gelegenheit dazu. Der Auftragnehmer bestimmt selbst die Art und Weise sowie den Zeitpunkt der Ausführung. Wenn die verein-barte Leistung (auch) die Bearbeitung des von dem Auftraggeber gelie-ferten Materials umfasste, muss der Auftraggeber auf eigene Rechnung und Gefahr neues Material liefern.
13.7. Sachen, die vom Auftragnehmer instandgesetzt oder ausgetauscht werden, müssen ihm vom Auftraggeber zugeschickt werden. Trans-port, Versand sowie Demontage und Montage gehen auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers. Auch die Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Kosten der Fahrtzeit trägt der Auftraggeber. Der Auftragneh-mer ist berechtigt, für diese Kosten eine Sicherheit oder die Vorauszah-lung zu verlangen.
13.8. Der Auftragnehmer ist erst dann zur Erbringung von Garantieleistun-gen verpflichtet, wenn der Auftraggeber seine Verpflichtungen in vol-lem Umfang erfüllt hat.
13.9.
- a. Von der Garantie ausgeschlossen sind Mängel, die die Folge sind von:
- normalem Verschleiß;
- unsachgemäßem Gebrauch;
- unterbliebener oder unsachgemäß ausgeführter Wartung;
- einer Installation, (De-)Montage, Änderung oder Reparatur durch den Auftraggeber oder Dritte;
- Mängeln an Sachen oder Untauglichkeit von Sachen, die vom Auftraggeber stammen oder von ihm vorgeschrieben wurden. - b. Es wird keine Garantie gewährt für:
- gelieferte Sachen, die zum Zeitpunkt der Lieferung nicht neu waren;
- die Prüfung, Reparatur und Revision von Sachen;
- Sachen, für die eine Herstellergarantie gewährt wurde;
- Sachen, für die Dritte dem Auftraggeber eine Garantie gewährt haben.
13.10. Die Bestimmungen der Absätze 3 bis 8 dieses Artikels finden entspre-chende Anwendung bei etwaigen Ansprüchen des Auftraggebers auf-grund eines Leistungsmangels, fehlender Konformität oder irgendeines anderen Umstandes.
Artikel 14: Rügepflicht
14.1. Der Auftraggeber kann einen Leistungsmangel nicht mehr geltend ma-chen, wenn er diesen dem Auftragnehmer nicht innerhalb von vierzehn Tagen, nachdem er den Mangel festgestellt hat oder nach vernünftiger Beurteilung hätte feststellen müssen, schriftlich angezeigt hat.
14.2. Beanstandungen von Rechnungen müssen vom Auftraggeber inner-halb der Zahlungsfrist schriftlich beim Auftragnehmer angezeigt wer-den; andernfalls erlöschen alle Ansprüche. Wenn die Zahlungsfrist mehr als dreißig Tage beträgt, muss der Auftraggeber die Beanstan-dung innerhalb von dreißig Tagen nach dem Rechnungsdatum schrift-lich angezeigt haben.
Artikel 15: Nicht abgenommene Sachen
15.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, die Sache, die Gegenstand des Ver-trags ist, nach Ablauf der Lieferzeit am vereinbarten Ort faktisch abzu-nehmen.
15.2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, unentgeltlich uneingeschränkt daran mitzuwirken, dass der Auftragnehmer die Lieferung durchführen kann.
15.3. Nicht abgenommene Sachen werden auf Rechnung und Gefahr des Auftraggebers gelagert.
15.4. Bei Verstößen gegen Absatz 1 oder 2 dieses Artikels schuldet der Auf-traggeber dem Auftragnehmer, nachdem der Auftragnehmer ihn in Verzug gesetzt hat, pro Verstoß und Tag eine Vertragsstrafe in Höhe von 250,– €, höchstens jedoch 25.000,– €. Diese Vertragsstrafe kann zu-sätzlich zum gesetzlichen Schadensersatz gefordert werden.
Artikel 16: Zahlung
16.1. Die Zahlung erfolgt am Sitz des Auftragnehmers oder auf ein vom Auf-tragnehmer anzugebendes Konto.
16.2. Wenn nicht anders vereinbart, erfolgt die Zahlung innerhalb von 30 Ta-gen nach Rechnungsdatum.
16.3. Wenn der Auftraggeber seiner Zahlungsverpflichtung nicht nach-kommt, ist er verpflichtet, anstelle der Zahlung des vereinbarten Prei-ses einer Aufforderung des Auftragnehmers zur Inzahlunggabe Folge zu leisten.
16.4. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, seine Forderungen gegen den Auftragnehmer zu verrechnen oder die Erfüllung seiner Verpflichtun-gen auszusetzen, es sei denn, dem Auftragnehmer wurde ein Zah-lungsaufschub gewährt, er wurde für insolvent erklärt oder er wurde zum gesetzlichen Schuldenregulierungsverfahren zugelassen.
16.5. Unabhängig davon, ob der Auftragnehmer die vereinbarte Leistung vollständig erbracht hat, werden alle Forderungen des Auftragneh-mers gegen den Auftraggeber aufgrund des Vertrags unverzüglich fäl-lig, wenn:
- a. eine Zahlungsfrist überschritten wurde;
- b. der Auftraggeber seine Verpflichtungen nach Artikel 15 nicht erfüllt;
- c. der Auftraggeber nicht aufgrund von Artikel 17 dieser Geschäftsbe-dingungen auf erstes Anfordern eine Sicherheit geleistet hat;
- d. die Insolvenz des Auftraggebers oder ein Zahlungsaufschub bean-tragt wurde;
- e. Sachen oder Forderungen des Auftraggebers gepfändet werden;
- f. der Auftraggeber (als Gesellschaft) aufgelöst oder abgewickelt wird;
- g. der Auftraggeber (als natürliche Person) einen Antrag auf Zulas-sung zum gesetzlichen Schuldenregulierungsverfahren stellt, der Betreuung unterstellt wird oder verstorben ist.
16.6. Im Falle eines Zahlungsverzugs schuldet der Auftraggeber dem Auf-tragnehmer für den ausstehenden Betrag Zinsen ab dem Tag nach dem letzten Tag der Zahlungsfrist bis zu dem Tag, an dem der Auftraggeber die Zahlung geleistet hat. Wenn die Vertragsparteien keine Zahlungs-frist vereinbart haben, sind Zinsen ab dem 30. Tag nach der Fälligkeit zu zahlen. Der Zinssatz beträgt 12 % pro Jahr oder entspricht dem hö-heren gesetzlichen Zinssatz. Für die Berechnung der Zinsen gilt ein Teil des Monats als voller Monat. Stets nach Ablauf eines Jahres erhöht sich der zu verzinsende Betrag um die für dieses Jahr geschuldeten Zinsen.
16.7. Der Auftragnehmer ist berechtigt, Schulden, die er beim Auftraggeber hat, mit Forderungen zu verrechnen, die mit dem Auftragnehmer ver-bundene Unternehmen gegen den Auftraggeber haben. Darüber hin-aus ist der Auftragnehmer berechtigt, die Forderungen, die er gegen den Auftraggeber hat, mit Schulden zu verrechnen, die mit dem Auf-tragnehmer verbundene Unternehmen beim Auftraggeber haben. Ebenso ist der Auftragnehmer berechtigt, Schulden, die er beim Auf-traggeber hat, mit Forderungen gegen mit dem Auftraggeber verbun-dene Unternehmen zu verrechnen. Verbundene Unternehmen in diesem Sinne sind alle Unternehmen, die zum selben Konzern im Sinne von Artikel 2:24b des niederländischen Bürgerlichen Gesetzbuchs gehören, sowie Beteiligungen im Sinne von Artikel 2:24c des niederlän-dischen Bürgerlichen Gesetzbuchs.
16.8. Bei nicht fristgerechter Zahlung schuldet der Auftraggeber dem Auf-tragnehmer alle außergerichtlichen Kosten, mindestens jedoch 75,– €. Diese Kosten werden anhand der folgenden Tabelle über die Haupt-summe berechnet:
Für die ersten 3.000,– € | 15 % |
Für den Mehrbetrag bis 6.000,– € | 10 % |
Für den Mehrbetrag bis 15.000,– € | 8 % |
Für den Mehrbetrag bis 60.000,– € | 5 % |
Für den Mehrbetrag ab 60.000,– € | 3 % |
Wenn die tatsächlich entstandenen außergerichtlichen Kosten den auf diese Weise berechneten Betrag übersteigen, sind diese tatsächlichen Kosten zu erstatten.
16.9. Wenn der Auftragnehmer in einem Gerichtsverfahren vollständig oder überwiegend obsiegt, trägt der Auftraggeber alle Kosten, die dem Auf-tragnehmer im Zusammenhang mit diesem Verfahren entstanden sind.
Artikel 17: Sicherheiten
17.1. Der Auftraggeber ist verpflichtet, auf erstes Anfordern des Auftragneh-mers eine nach dessen Auffassung ausreichende Sicherheit für alle Zahlungen zu leisten, die der Auftraggeber dem Auftragnehmer auf-grund des Vertrags schuldet. Wenn der Auftraggeber dieser Aufforde-rung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommt, befindet er sich unmittelbar in Verzug. Der Auftragnehmer ist in diesem Fall berech-tigt, den Vertrag aufzulösen und den ihm entstandenen Schaden beim Auftraggeber geltend zu machen.
17.2. Der Auftragnehmer bleibt Eigentümer der gelieferten Sachen, solange der Auftraggeber nicht seine Verpflichtungen aus allen Verträgen mit dem Auftragnehmer erfüllt hat, einschließlich aller Forderungen auf-grund von Schäden, Vertragsstrafen, Zinsen und Kosten.
17.3. Wenn der Auftraggeber, nachdem der Auftragnehmer ihm die Sachen vertragsgemäß geliefert hat, seine Verpflichtungen erfüllt hat, lebt der Eigentumsvorbehalt in Bezug auf diese Sachen wieder auf, wenn der Auftraggeber seine Verpflichtungen aus einem später geschlossenen Vertrag nicht erfüllt.
17.4. Solange auf gelieferten Sachen ein Eigentumsvorbehalt ruht, kann der Auftraggeber diese Sachen außer im Rahmen der normalen Ausübung seines Geschäftsbetriebs nicht belasten oder veräußern. Diese Klausel hat dingliche Wirkung (goederenrechtelijke werking).
17.5. Nachdem der Auftragnehmer seinen Eigentumsvorbehalt geltend ge-macht hat, kann er die gelieferten Sachen zurückholen. Der Auftragge-ber ist verpflichtet, daran uneingeschränkt mitzuwirken.
17.6. Bei einem Verstoß gegen Absatz 5 dieses Artikels schuldet der Auftrag-geber dem Auftragnehmer, nachdem der Auftragnehmer ihn in Verzug gesetzt hat, pro Verstoß und Tag eine Vertragsstrafe in Höhe von 250,– €, höchstens jedoch 25.000,– €. Diese Vertragsstrafe kann zusätzlich zum gesetzlichen Schadensersatz gefordert werden.
17.7. Der Auftragnehmer besitzt an allen Sachen, die er aus irgendeinem Grund vom Auftraggeber erhalten hat oder erhalten wird, und an allen Forderungen, die er gegen den Auftraggeber hat oder erwirbt, ein Pfandrecht und ein Zurückbehaltungsrecht.
Artikel 18: Geistiges Eigentum
18.1. Der Auftragnehmer gilt als Urheber, Entwerfer, Entwickler oder Erfin-der der im Rahmen des Vertrags zustande gekommenen Werke, Mo-delle, Zeichen oder Erfindungen. Dem Auftragnehmer kommt das exklusive Recht zu, ein Patent, eine Marke oder ein Geschmacksmuster anzumelden.
18.2. Der Auftragnehmer überträgt dem Auftraggeber im Zuge der Ausfüh-rung des Vertrags keine geistigen Eigentumsrechte.
18.3. Wenn die vom Auftragnehmer zu erbringende Leistung (auch) die Lie-ferung von Computersoftware beinhaltet, wird dem Auftraggeber nicht der Quellcode übertragen. Der Auftraggeber erwirbt ausschließ-lich für Zwecke des normalen Gebrauchs und der ordnungsgemäßen Funktion der Sache eine nicht exklusive, weltweite und unbefristete Nutzungslizenz für die Computersoftware.
18.4. Es ist dem Auftraggeber nicht gestattet, die Lizenz zu übertragen oder eine Unterlizenz zu erteilen. Diese Klausel hat dingliche Wirkung (goe-derenrechtelijke werking). Ausschließlich im Falle des Weiterverkaufs der Sache, für die der Auftragnehmer die Computersoftware geliefert hat, wird die Lizenz unter den Bedingungen und Beschränkungen die-ses Artikels auf den Erwerber der Sache übertragen, sofern der Erwer-ber der Sache diese Bedingungen schriftlich akzeptiert hat.
18.5. Der Auftragnehmer haftet nicht für Schäden, die dem Auftraggeber in-folge einer Verletzung der geistigen Eigentumsrechte Dritter entste-hen.
18.6. Der Auftraggeber befreit den Auftragnehmer von jedem Anspruch Dritter in Bezug auf eine Verletzung geistiger Eigentumsrechte.
Artikel 19: Übertragung von Rechten oder Pflichten
Der Auftraggeber kann Rechte oder Pflichten aufgrund irgendeines Artikels dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen oder des zugrundeliegenden Ver-trags bzw. der zugrundeliegenden Verträge ohne vorherige schriftliche Einwil-ligung des Auftragnehmers weder übertragen noch verpfänden. Diese Klausel hat dingliche Wirkung (goederenrechtelijke werking).
Artikel 20: Kündigung des Vertrags oder Rücktritt vom Vertrag
20.1. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, den Vertrag ganz oder teilweise zu kündigen oder vom Vertrag zurückzutreten.
20.2. Der Auftragnehmer kann einem Antrag auf Beendigung des Vertrags zustimmen. Der Auftraggeber ist in diesem Fall zur Zahlung einer Ver-gütung in Höhe von mindestens 20 % des vereinbarten oder veran-schlagten Preises verpflichtet. Der Auftragnehmer ist berechtigt, eine höhere Vergütung zu verlangen oder seine Zustimmung zur Beendi-gung des Vertrags an Bedingungen knüpfen.
Artikel 21: Anwendbares Recht und Gerichtsstand
21.1. Es gilt das niederländische Recht. Die Anwendbarkeit des Übereinkom-mens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (UN-Kaufrecht) und jeglicher anderen internationalen Re-gelung, deren Ausschluss zulässig ist, wird ausdrücklich ausgeschlos-sen.
21.2. Aus dem Vertrag oder im Zusammenhang damit erwachsende Streitig-keiten werden ausschließlich dem für den Ort des Sitzes des Auftrag-nehmers zuständigen niederländischen Zivilgericht vorgelegt.
Die vorliegenden Geschäftsbedingungen sind eine Übersetzung der am 1. Ja-nuar 2025 bei der Geschäftsstelle des Gerichts Rotterdam hinterlegtennieder-ländischen Fassung der Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Metaalunie („Metaalunievoorwaarden“). Für die Auslegung und Interpretation dieser Be-dingungen ist die niederländische Fassung maßgebend.